Original von pg89
Aber OP muss auch erstmal nachgewiesen werden, dass die vollbremsung nicht nötig war.
bist du dir sicher mit der Beweislastverteilung?
Gegen den Auffahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten bzw. nicht die gebotene Sorgfalt bei der Beobachtung des vor ihm fahrenden Verkehrs beachtet hat. Im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 4 I 1 StVO vermutet. Dieser Beweis des ersten Anscheins setzt voraus, dass beide Fahrzeuge – unstreitig der erwiesenermaßen – so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.
Grundsätzlich ist deshalb von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Vorausfahrenden besteht jedoch, wenn dieser unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO abrupt bremst. Hier nehmen die OLG (Düsseldorf, Frankfurt, Hamm) eine unterschiedliche Mithaftung an, die von 25% bis 50% reicht.
Da OP vorliegend abrupt gebremst hat, würde der Anscheinsbeweis erschüttert werden und eine Mithaftung von OP eintreten, es sei denn, er kann beweisen, dass sein abruptes Bremsen nicht verkehswidrig war bzw. durch ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers provoziert wurde. Da weder OP noch seine Freundin als Zeugen fungieren können, bleibt der Fahrer des Mercedes als einziges Beweismittelmittel übrig. Ob dieser Zeuge jedoch vor Gericht eine Unfallentstehung und ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bejahen wird, bleibt zu bezweifeln.