Also ich würde an Deiner Stelle zumindest versuchen Hilfestellung zu leisten, wenn du ja ohnehin davon ausgehst, dass es sich um einen Bedienungsfehler handelt.
Denn Deine Zeugen sind soviel jetzt auch nicht Wert, wenn man davon ausgeht, dass auch der Käufer das Ding nicht alleine angeschlossen hat und evtl. ebenfalls Zeugen hat. Wenn er dagegen klagt, dann kann ich mir gut vorstellen, dass der Richter zugunsten des Käufers entscheidet, da bei Dir eher eine Täuschungsabsicht zu vermuten wäre als beim Käufer.
Ob §447 pauschal angenommen wird, kann man denke ich auch nicht sicher sagen, denn "auf verlangen des Käufers" ist sicher auch ein dehnbarer Begriff... aber weiss nicht immerhin gabs die Option zur Selbstabholung.
Naja, ansonsten einfach vom Kauf zurück treten kann er nicht, aber wenn der Artikel aus seiner Sicht nicht wie beschrieben funktioniert, dann hättest du nicht zwangsweise die Pflicht den Kaufpreis zu erstatten, sondern erstmal nur Nacherfüllungspflicht, d.h. er shipt das Ding zurück du schliesst es an und reperierst es und bleibst auf den Versandkosten quasi sitzen, wenns aber nix zu reparieren gibt, weil das Gerät doch funktioniert dann könnt ihr euch weiter um Versandkosten, Schadensersatzansprüche und dergleichen streiten
Aber einfach nicht reagieren usw solltest wie gesagt nicht, wenn er wirklich klagt, dann ist das sich tod stellen sicher nicht zu Deinem Vorteil.