Original von Tezet
die klausel läuft meiner meinung nach leer. denn im gesetz steht diese klausel bereits (§540 BGB). die vertragsklausel regelt darüber hinaus auch nicht, ob der vermieter die einwilligung geben muss oder kann. da sagt das gesetz eindeutig, dass sie zu erteilen ist, sofern nicht xy entgegensteht.
So ist es.
Die Klausel steht quasi im Gesetz. Eine weiterreichende Bedeutung der Klausel, ala "Untermiete generell ausgeschlossen", kann nicht in die Klausel gelesen werden, da dies sowieso gem. § 553 III unwirksam wäre.
Eine Einwilligung muss aber dann auch grundsätzlich erteilt werden; der Einwilligung stehen nur wichtige Gründe in der Person des Untermieters entgegen -> np, da ihr ja suchen könnt, bis ihm ein Mieter passt.
LG Berlin 64. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 31.10.1989
Aktenzeichen: 64 S 274/89
Fundstelle: NJW-RR 1990, 457 (red. Leitsatz und Gründe)
Orientierungssatz
1. Wenn ein Mieter ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung hat (zB bedingt durch den dauerhaften Auszug eines Mitmieters), kann er von dem Vermieter die Erteilung einer generellen, nicht personengebundenen Untervermietungserlaubnis verlangen, die nur insoweit eingeschränkt ist, daß in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund für eine Ablehnung gegeben ist (vergleiche BGH, 1984-10-03, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213).
Ich sehe nur ein Problem:
Wer ist denn der Mieter? Dein Vater? Oder deine beiden Schwestern? Wenn ja, beide Hauptmieter?
Ihr habt nämlich keinen Anspruch auf einen neuen Mietvertrag! Die von mir oben beschriebene Lösung klappt also nur wenn,
a) idealerweise die Schwester, die in der Wohnung bleiben will Hauptmieter ist
oder
b) dein Vater / Eltern Hauptmieter ist/sind.
Sollten deine beiden Schwestern jeweils Hauptmieter sein, klappt das mit der Untermiete schon auch, nur mit dem Haken, dass die Schwester, die auszieht, voll für die andere UND den neuen Mieter mithaftet. Ob sie darauf Lust hat, ist die Frage..