Nicht superleicht zu beantworten da mir das technische Know-how in Bezug auf Receiver fehlt. Damit Ansprüche des Käufers bestehen muss ein Sachmangel i.S.d. §434 BGB bestehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt wohl nicht vor, daher ist fraglich was die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist bzw. ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. (Nummern 2 und 3). Vertraglich vorausgesetzte Verwendung dürfte - nach meinem Empfinden - wohl auch die Nutzung fürs Pay-TV sein, das beinhaltet jedoch nicht die Nutzbarkeit mit jeder Smartcard, für die prinzipielle Pay-TV Nutzung sollte es ja geeignet sein. Und die gewöhnliche Beschaffenheit solcher Receiver weist das Gerät wohl auch auf.
Für ein Rücktrittsrecht müsste - sofern überhaupt einer vorliegt - der Mangel zudem erheblich sein, §323 Abs. 5 BGB. Schwer zu sagen ob das der Fall wäre wenn nur die Nutzbarkeit mit bestimmten Smartcards nicht besteht. Sonst kommt höchstens eine Minderung in Betracht.
Würde zusammenfassend vertreten - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe - dass schon kein Mangel vorliegt sondern lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum des Käufers.
Edit: Okay, Sachverhalt nochmal durchgelesen. Wenn es wirklich ein Pay-TV Receiver ist und Pay-TV nur mit dieser einen Smartcard funktioniert würde ich doch sagen dass er sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nur eingeschränkt (nur Free-TV) eignet und somit ein Mangel vorliegt. Dann käme es für den Rücktritt also auf die Erheblichkeit an.